Bild 1 Solarstromanlagen sollen nur auf ohnehin bestehenden
Intrastrukturbauten erstellt werden
Vertragliche Bedingungen
Photovoltaikanlagen werden heute mit einer technischen
Nutzungsdauer von 20 Jahren kalkuliert. Daraus resuläeren die Stromgestehungskosten,
wie sie in Solarstrombörsen heute anerkannt sind. Für das Vertragswesen
zwischen dem Solarstromproduzenten und dem Energieversorgungsuntennehmen
ist es daher zwingend, dass auch die technische Nutzungsdauer in der Vertragslaufzeit
berücksichägt wird. Sinnvolle Verträge haben daher eine
20-jährige Laufzeit. Kürzere Laufzeiten bei Solarstromanlagen
können durch erhöhte Stromübernahmepreise erreicht werden.
Die Solarstromproduzenten können dabei gewisse zusätzliche Risiken
übernehmen, wobei im Vertrag die weitere Entwicklung der Partnerschaft
zwischen Solarstromproduzent und Energieabnehmer nach Abiauf der Vertragszeit
formuliert werden müsste. Sofern eine langfrisäge Partnerschaft
festgehalten werden kann, sind auch kürzere Vertragslaufzeiten denkbar.
Die Übertragung des Objektes der Solarstromanlage
auf Dritte (Rechtsnachfolge) muss gewährleistet sein. Bei einer derart
langen Vertragslaufzeit müssen die unternehmerischen Entwicklungsmöglichkeiten
berücksichägt werden. Dabei sind Anagenverkäufe oder -übernahmen
denkbar. Sofern der Dritte die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen
erfüllt, sollte der Übertragung eines Solarstromproduktionsvertrages
nichts im Wege stehen.
Heute werden die Stromlieferungsverträge objektspezifisch
abgeschlossen. Es wäre zu prüfen, insbesondere dann wenn Ausschreibungen
durchgeführt werden, ob die Solarstromlieferungsverträge objektunabhängig
formuliert werden können. Es wäre denkbar, dass zum Beispiel
ein Solarstromproduzent sich verpflichtet, 100 kWp im Netzbereich des Solarstromabnehmers
zu errichten. Ob er dies auf zwei oder drei Objekten realisiert, scheint
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht von Bedeutung zu sein. So genannte
objektunahhängige Verträge sind insbesondere für professionell
organisierte Solarstrom-Produktionsunternehmen von Interesse, da sie damit
die langfrisäge Wachstumsoptionen festlegen können.
Solarstrombörsen oder kostendeckende Solarstromvergütungen
basieren darauf, dass die Kalkulation mit der gesamten Strommenge vorgenommen
werden kann. Solarstromlieferverträge, welche voraussetzen, dass ein
Teil des produzierten Stromes für den Eigenverbrauch genutzt wird,
während nur der überschüssige Strom zu kostendeckenden Tarifen
abgegolten werden kann, ermöglichen keine nachhaläge Invesätionsstrategie.
Die SOFAS-Fachgruppe Solarstrombörse empfiehlt daher die Abnahmenvergütung
des gesamten produzierten Solarstromes einer Solarstromanlage.
Bei einzelnen Objekten werden heute Restriktionen bezäglich der
maximalen Ausbaugrösse festgelegt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass
auf einem Dach, Welches 100 kWp ermöglichen würde, nur 50 kWp
gebaut werden können. Es wird empfohlen, die Ausbauoptionen rechtzeiäg
festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen festzuhalten. Es darf unseres
Erachtens nicht passieren, dass Dachflächen, welche eine opämale
Solarenergienutzung ermöglichen würden, infolge von allgemeinen
Beschränkungen nicht ausgeführt werden können.
Bild 3 Schöne Anlage - aber nicht tauglich für
Solarstrombörsen
Ökonomie
Um eine längerfrisäg kostendeckende Vergütung
der in die Solarstrombörse eingespiesenen Energie zu erreichen, sollten
die bestehenden Ausschreibungsunterlagen der verschiedenen EVU harmonisiert
werden.
Nach der Diskussion innerhalb der Fachgruppe präsenäerten
sich zwei unterschiedliche Modelle, die sich je nach Grösse der Anlagen
bevorzugt anbieten.
Modell 1: Konkurrenzsituation für grosse Anlagen
Die Beschaffung des Solarstromes sollte anhand einer
Konkurrenzsituation innerhalb klar definierter und fairer Regeln erfolgen.
Durch die Konkurrenzsituation werden Innovationen gefördert. Die unternehmerische
Freiheit des Contractors bleibt erhalten. Als klar definierte und faire
Regein werden genannt:
• freie PreisBildung ohne Zielvorgaben durch die EVU;
• keine detaillierten Kalkulationsvorschriften.
• Da es sich um längerfrisäge Energielieferungen handelt,
sollte der Preis indexiert werden.
• Es wäre wünschenswert, beim Preisvergleich Anlagen
mit ähnlicher Grösse und ähnlicher technischer Ausführung
gegenüberzustellen.
Als Nachteil der offenen Ausschreibung wird genannt,
dass Anlageersteller mit Steuervorteilen, Quersubventionsmöglichkeiten
oder anderen Begünstigungen Vorteile geltend machen können und
die Angebotssituation verzerren. Seriös kalkulierende Anbieter haben
dann das Nachsehen, weil nur das günstigste Angebot zählt.
Durch mehrmalige Abgebotsrunden wird heute off ein
Preiskampf bis aufs Messer ausgetragen. Innovative technische Lösungen
werden durch den massiven Preisdruck behindert, da nur die allergünstigsten
Lösungen eine Chance haben.
Modell 2: Kostendeckende Vergütung für kleinere Anlagen
In der kostendeckenden Vergütung existieren
klare Kalkulationsvorgaben. Diese Kalkulationsvorgaben sollen einen kostendeckenden
Betrieb ermöglichen. Die Kalkulationsregeln könnten folgendermassen
aussehen:
• Die Vertragslaufzeit muss eine Abschreibung der Anlage ermöglichen.
• Das eingesetzte Kapital sollte angemessen verzinst werden können.
Diese Formulierung umfasst einerseits die Forderung nach einer Ablehnung
überhöhter Zinsen, andererseits ein Zinssatz,
der die Beschaffung der notwendigen Gelder ermöglicht. Dies kann mit
folgender Regel umschrieben werden: NRWF-Formel.
• Klar definierte, jährlich wiederkehrende Aufwendungen für
Wartung, Instandhaltung müssen einkalkuliert werden können.
• Realistische Ertragswerte in kWh/kWp sind vorzugeben.
• Eine indexierte Vergütung ist notwendig, welche die Inflationsrisiken
der Investition über 20 Jahre verringert.
Als Nachteil der geschützten Situation steht
das Vergabeprozedere. Werden zu viele Anlagen eingereicht, muss der Zuschlag
nach einem genau definierten Kriterium ablaufen.
Zertifizierung
Heute werden Photovoltaikanlagen meistens auf Infrastrukturanlagen
(Dächer, Schallschutzwände usw.) gebaut. Die SOFAS-Fachgruppe
Solarstromproduzenten ist der Meinung, dass diese Voraussetzung bei allen
Solarstrombörsen berücksichtigt werden kann. Nur wenn Solarstromanlagen
auf Infrastrukturbauten erstellt werden, sind sie unseres Erachtens auch
als Ökostrom zertifizierbar.
Das schweizerische Label «naturmade star»
berücksichtigt Solarstromanlagen, welche auf Infrastrukturbauten erstellt
werden. Die SOFAS-Fachgruppe Solarstromproduzenten steht einstimmig hinter
dem Label «naturmade star» und begrüsst die Zertifizierung
aller Solarstromanlagen der Schweiz mit diesem Label. Dieses Label garantiert
einen sorgfältigen Ausbau der neuen eineuerbaren Energien und sichert
auch einen kontinuierlichen Zuwachs der Photovoltaiktechnologie.
Bild 4 Solarstromanlagen sollen «naturmade star»
zertifiziert werden
Die Praxis hat gezeigt, dass die Zertifizierung durch den Solarstromvermarkter am einfachsten erfolgen kann. In der Regel werden die Solarstromanlagen durch den Solarstromvermarkter zertifiziert. Diese Situation ist unseres Erachtens zweckmässig und soll auch in Zukunft beibehalten werden, da ansonsten zusätzliche Kosten der Solarstromproduktion belastet werden müssen.
Öffentlichkeitsarbeit
Wir betrachten Ökostrom als ein Produkt mit
grossem Potenzial für die Zukunft. Die Weichen für den Markt
werden heute gestellt. Wir als Contractoren stehen mit Überzeugung
hinter diesem Produkt und erwarten auch von den Strombeschaffern ein echtes
Engagement. Ökostrombörsen mit Alibicharakter schaden längerfristig
beiden Seiten und bringen uns dem Ziel einer umweitverträglicheren
Energieversorgung nicht näher.
Die Strombeschaffer sollen eine aktive Verkaufsstrategie
im Rahmen eines Ökostrom-Marketingkonzepts verfolgen mit dem Ziel,
den Marktanteil von Ökostrom laufend zu vergrössern. Dabei sollten
energie- und umweltpolitische Aspekte miteinhezogen und vor kurzfristige
Kundeninteressen gesetzt werden, um langfristig glaubwürdig zu bleiben.
In diesem Kontext erachten wir es als sinnvoll und notwendig, dass, solange
der Marktanteil des Ökostroms noch marginal ist, die Strombeschaffer
die Nachfrage nach Ökostrom aktiv fördern, insbesondere durch
das Betreiben einer attraktiven Ökostrombörse.
Die Strombeschaffer sollen sich zusammen mit uns
dafür einsetzen, dass sich die kantonalen und eidgenössischen
Ökostromförderungen erganzen und zusammenspielen. Die öffentliche
Förderung von Ökostrom kann oder sollte in der Öffentlichkeitsarbeit
miteinbezogen werden.
Es muss auch von unserer Seite deklarien werden,
dass alle Qualitäten von Ökostrom gefördert werden müssen,
obschon aus unserer Sicht der Solarstrom mit dem grössten (Mengen-)
Potenzial aller neuen erneuerbaren seinen Anteil vergrössern muss.
Ausschreibungen
Wir gehen vorab von der Annahme ans, dass Solarstrom
per Ausschreibung beschafft werden soll. Einseitig bestimmte Solarstrombeschaffungen
(Preis und Vertragsdauer werden vom Bezüger festgelegt) behindern
die Bereitstellung eines genügenden Angebotes.
Die Kontraktoren sprechen für eine möglichst
offen geführte Ausschreibung für Solarstromangebote. Einerseits
sind die Rahmenbedingungen der Angebote klar darzustellen, also beispieisweise
Aufteilung in Lose, Maximalgrössen pro Los, die Kriterien der Vergabe
usw. Andererseits erwartet man dann auch, dass sich der Nachfrager an die
entsprechenden Rahmenbedingungen hält. Unter den Vergabekriterien
soll nicht nur der Preis dominant sein, sondern es sollte auch die Bonität
der Anbieter gewichtet werden oder auch die Qualität der Anlage. Derzeit
ist es so, dass nur billigst zu realisierende Anlagen gebaut werden, nur
selten aber gut integrierte Anlagen, weil diese etwas teurer sind. Dumpingangebote
wirken sich in dieser Branche mit langfristigen Investitionen erst in einigen
Jahren, dafür aber mit grossem Schaden für Geldgeber und Ökostromabnehmer
aus. In anderen Branchen wird zum Beispiel der billigste Anbieter zum Vorneherein
ausgeschlossen.
Zu guter Letzt sind alle interessiert, die Resultate
zu kennen. Es muss nicht unbedingt der Name der Anbieter veröffentlicht
werden, aber zumindest die Mengen pro Los und der Preis. So ergibt sich
die bestmögliche Transparenz, welche eine wichtige Voraussetzung für
einen funktionierenden Markt darstellt.
Trotz unserem kommerzielien Interesse an den Solarstrombörsen
sollte die Breitenentwicklung von Solarstromanlagen nicht behindert werden.
So ist es für Kleinanbieter nur ausnahmsweise möglich, Angebote
abzugeben, weil die Zeitfenster der Ausschreibungen zu kurz sind. Es ist
dann dem Zufall überlassen, ob dies gerade mit dem Terminplan von
etwa einem Einfamilienhausneubau zusammenpasst. Kleinanlagen kleiner als
5 kWp sollten dauernd in die Solarstrombörsen aufgenommen werden können.
Manchmal ist es auch schwierig, die Übersicht
zu behalten. Ankündigungen sollten breit gestreut werden, d.h. zum
Beispiel auch in Fachzeitschriften wie die tec21, die SSES-Zeitung oder
die SOFAS-News.
Zusammenfassung und Aussagen der Gruppe
Die Anliegen der Gruppe der unabhängigen Solarstromanbieter
können wie folgt zusammengefasst werden:
• Die Solarstrombörsen oder Ökostromangebote sollen aus einem
echten Engagement der EVU geführt werden und nicht als Alibiübung,
um zu beweisen, dass Solarstrom nichts taugt.
• Die Beschaffung von Solarstrom soll nach klar definierten, öffentlich
publizierten Regein erfolgen. Die Beschaffer sollen sich anschliessend
auch an diese Regeln halten.
• Der Markt soll möglichst transparent sein, d. h., die Vertragsabschlüsse
sind zu publizieren.
• Die Solarstrompreise sollen einen nachhaltigen wirtschaftlichen Betrieb
ermöglichen. Dumping schadet langfristig sowohl den Lieferanten als
auch den EVU.
• Die Vertragsdauer muss sich an der technischen Nutzungsdaner der
Anlagen orientieren.
• Solarstromanlagen in Solarstrombörsen sollen «naturmade
star»-zertifizien und nur auf ohnehin bestehenden Infrastrukturbauten
erstellt werden.
Autoren
Fachgruppe der unabhängigen Solarstromproduzenten
Robert Kröni
Edisun Power AG
Lindhofstrasse 52
8617 Mönchaltorf